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Gesetze/Richtlinien
B
BGB
§ 742
BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 17 Gemeinschaft
Änderungsnachweis
§ 742 BGB Gleiche Anteile
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 742 Gleiche Anteile
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis