§ 742 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 17 Gemeinschaft

§ 742 BGB Gleiche Anteile

§ 742 Gleiche Anteile

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.