§ 75 a HGB
Stand: 19.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 154
ERSTES BUCH Handelsstand
SECHSTER ABSCHNITT Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge

§ 75 a HGB (Verzicht auf Wettbewerbsverbot)

§ 75 a (Verzicht auf Wettbewerbsverbot)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Der Prinzipal kann vor der Beendigung des Dienstverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot mit der Wirkung verzichten, daß er mit dem Ablauf eines Jahres seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei wird.