§ 75 b Zuständige Stelle bei der Feststellung nach § 1 Absatz 6
BBiG ( Berufsbildungsgesetz )
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei der Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach § 1 Absatz 6 entsprechend.