§ 750 Ausschluss der Aufhebung im Todesfall
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers außer Kraft.
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