§ 758 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 17 Gemeinschaft

§ 758 BGB Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs

§ 758 Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.