§ 763 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 19 Unvollkommene Verbindlichkeiten

§ 763 BGB Lotterie- und Ausspielvertrag

§ 763 Lotterie- und Ausspielvertrag

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. 2Anderenfalls findet die Vorschrift des § 762 Anwendung.