§ 79 a Finanzierung von Maßnahmen der digitalen Transformation aus Bundesmitteln
SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )
Der Bund wird ermächtigt, sich an den Kosten der Sozialversicherungsträger auf Bundesebene für Maßnahmen der digitalen Transformation zu beteiligen.