§ 79 ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, BGBl. I Nr. 329 vom 24.10.2024

§ 79 ZVG (Keine Bindung an frühere Entscheidungen des Gerichts)

§ 79 (Keine Bindung an frühere Entscheidungen des Gerichts)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

Bei der Beschlußfassung über den Zuschlag ist das Gericht an eine Entscheidung, die es vorher getroffen hat, nicht gebunden.