§ 791 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 23 Anweisung

§ 791 BGB Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten

§ 791 Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten.