§ 822 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.12.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änderung anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 163 vom 17.07.2025
Änderungsnachweis

§ 822 BGB Herausgabepflicht Dritter

Inhaltsverzeichnis Änderungsnachweis

§ 822 Herausgabepflicht Dritter

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte.


Inhaltsverzeichnis Änderungsnachweis