§ 83 SGB III
FNA: 860-3
Fassung vom: 24.03.1997
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 259 vom 28.10.2025

§ 83 SGB III Weiterbildungskosten

§ 83 Weiterbildungskosten

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

(1) Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden 1. Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung, 2. Fahrkosten, 3. Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung, 4. Kosten für die Betreuung von Kindern. (2) 1Leistungen können unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. 2Soweit ein Bescheid über die Bewilligung von unmittelbar an den Träger erbrachten Leistungen aufgehoben worden ist, sind diese Leistungen ausschließlich von dem Träger zu erstatten.