§ 865 Teilbesitz
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Die Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch zugunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume, besitzt.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln