§ 87 d (Ersatz von Aufwendungen des Handelsvertreters)
HGB ( Handelsgesetzbuch )
Der Handelsvertreter kann den Ersatz seiner im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen nur verlangen, wenn dies handelsüblich ist.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln