§ 871 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 1 Besitz

§ 871 BGB Mehrstufiger mittelbarer Besitz

§ 871 Mehrstufiger mittelbarer Besitz

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer.