§ 88 BNotO
FNA: 303-1
Fassung vom: 24.02.1961
Stand: 01.05.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 88 BNotO Status der Mitglieder

§ 88 Status der Mitglieder

BNotO ( Bundesnotarordnung )

1Die Mitglieder des Präsidiums und der Generalversammlung sind ehrenamtlich tätig. 2Sie können jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten.