§ 88 BNotO
FNA: 303-1
Fassung vom: 24.02.1961
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, BGBl. I Nr. 320 vom 10.12.2025

§ 88 BNotO Status der Mitglieder

§ 88 Status der Mitglieder

BNotO ( Bundesnotarordnung )

1Die Mitglieder des Präsidiums und der Generalversammlung sind ehrenamtlich tätig. 2Sie können jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten.