§ 889 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken

§ 889 BGB Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten

§ 889 Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt.