§ 897 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 897 BGB Kosten der Berichtigung

§ 897 Kosten der Berichtigung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Kosten der Berichtigung des Grundbuchs und der dazu erforderlichen Erklärungen hat derjenige zu tragen, welcher die Berichtigung verlangt, sofern nicht aus einem zwischen ihm und dem Verpflichteten bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.