§ 898 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken

§ 898 BGB Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche

§ 898 Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.