§ 9 EUStBV
Stand: 21.12.2020
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2020, BGBl. I S. 3096

§ 9 EUStBV Amtliche Veröffentlichungen, Wahlmaterialien

§ 9 Amtliche Veröffentlichungen, Wahlmaterialien

EUStBV ( Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung )

Einfuhrumsatzsteuerfrei ist die Einfuhr der amtlichen Veröffentlichungen, mit denen das Ausfuhrland und die dort niedergelassenen Organisationen, öffentlichen Körperschaften und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen Maßnahmen öffentlicher Gewalt bekanntmachen, sowie die Einfuhr der Drucksachen, die die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften als solche offiziell anerkannten ausländischen politischen Organisationen anläßlich der Wahlen zum Europäischen Parlament oder anläßlich nationaler Wahlen, die vom Herkunftsland aus organisiert werden, verteilen.