§ 90 a BGB
Stand: 16.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung, BGBl. I Nr. 280
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 2 Sachen und Tiere

§ 90 a BGB Tiere

§ 90 a Tiere

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Tiere sind keine Sachen. 2Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. 3Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.