§ 90 HGB
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
ERSTES BUCH Handelsstand
SIEBENTER ABSCHNITT Handelsvertreter

§ 90 HGB (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse)

§ 90 (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Der Handelsvertreter darf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm anvertraut oder als solche durch seine Tätigkeit für den Unternehmer bekanntgeworden sind, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen, soweit dies nach den gesamten Umständen der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmannes widersprechen würde.