§ 930 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Standortfördergesetz, BGBl. I Nr. 33 vom 04.02.2026

§ 930 BGB Besitzkonstitut

§ 930 Besitzkonstitut

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.