§ 941 Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. 2§ 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln