§ 942 Wirkung der Unterbrechung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Wird die Ersitzung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Ersitzung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln