§ 968 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 3 Eigentum
Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
Untertitel 6 Fund

§ 968 BGB Umfang der Haftung

§ 968 Umfang der Haftung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.