§ 99 ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, BGBl. I Nr. 329 vom 24.10.2024

§ 99 ZVG (Gegner des Beschwerdeführers)

§ 99 (Gegner des Beschwerdeführers)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

(1) Erachtet das Beschwerdegericht eine Gegenerklärung für erforderlich, so hat es zu bestimmen, wer als Gegner des Beschwerdeführers zuzuziehen ist. (2) Mehrere Beschwerden sind miteinander zu verbinden.