BFH vom 06.10.1983
V R 74/78
Fundstellen:
BFHE 140, 324
BStBl II 1984, 349

BFH - 06.10.1983 (V R 74/78) - DRsp Nr. 1997/15919

BFH, vom 06.10.1983 - Aktenzeichen V R 74/78

DRsp Nr. 1997/15919

»1. § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG 1967 erfaßt die Abgabe aller verzehrfertigen Lebensmittel zwecks Verzehr in einem örtlichen und zeitlichen Bezug zum Ort der Speisenabgabe; ausgenommen ist die sog. Lieferung über die Straße (Anschluß an BFH-Urteil vom 16.12.1982 V R 81/78 , BFHE 137, 507, BStBl II 1982, 349). 2. Die Lieferung von Bratwürsten und anderen zum baldigen Verzehr bestimmten Lebensmitteln durch Abgabe von einem Bratwurststand mit einem Rundumtresen unterliegt als Lieferung von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle dem allgemeinen Steuersatz (anders BMF-Schreiben vom 29.11.1983 IV A/1- S 7222- 52/83, Umsatzsteuerrundschau 1984, 23).«

I. Der Kläger betreibt auf einem Weihnachtsmarkt einen Bratwurststand. Dort bietet er auf Papptellern und in Pappbechern von ihm eßfertig zubereitete Speisen an (Bratwürstchen, Schaschlik, Pommes frites, Suppe und dergleichen). Der Verkauf wird über einen Rundumtresen abgewickelt; dieser dient auch dem Abstellen der Ware und der Entgegennahme des Geldes. Auf dem Rundumtresen stehen Senfbehälter, Brötchenkörbe und Papierrollen zur Benutzung bereit. Durch den Tresen ist gewährleistet, daß die Kunden nicht zu nahe an die Braterei herantreten können. Der Stand ist mit einem Dach versehen, das etwa einen Meter über den Rundumtresen hinausragt. Er ist nach allen Seiten hin offen.