FG Niedersachsen - Urteil vom 10.07.2007
13 K 509/06
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 ; UStG § 24 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1752

1 %-Regelung; Durchschnittssatzbesteuerung; Private Nutzungsentnahme; Private Pkw-Nutzung - Keine Erhöhung des nach der 1 %-Regelung ermittelten Wertes der privaten Nutzungsentnahme nach § 24 UStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.07.2007 - Aktenzeichen 13 K 509/06

DRsp Nr. 2007/18709

1 %-Regelung; Durchschnittssatzbesteuerung; Private Nutzungsentnahme; Private Pkw-Nutzung - Keine Erhöhung des nach der 1 %-Regelung ermittelten Wertes der privaten Nutzungsentnahme nach § 24 UStG

1. Zur Anwendung der 1 %-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. 2. Der nach der 1 %-Regelung ermittelte Wert der privaten Nutzungsentnahme ist nicht um die - nicht erhobene - USt nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG zu erhöhen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 ; UStG § 24 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die ertragsteuerlichen Auswirkungen der umsatzsteuerlichen Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG im Rahmen der privaten Pkw-Nutzung.

Die Kläger sind Gesellschafter der F & Sohn GbR. Die GbR erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der Gewinn wurde durch Bestandsvergleich ermittelt. Umsatzsteuerlich erfolgte eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG.

Die Kläger ermittelten die Privatentnahme für die private Pkw-Nutzung eines im Jahr 1989 angeschafften VW Passat Variant nach der sog. 1 %-Regelung:

Bruttolistenpreis 17.800 EUR

12 % 2.136 EUR

Im Rahmen einer Außenprüfung erhöhte der Außenprüfer den Privatanteil um die hierauf entfallende Umsatzsteuer im Sinne des § 24 UStG. Der Prüfer berechnete den zusätzlichen Privatanteil wie folgt:

Bruttolistenpreis 17.800 EUR

12 % 2.136 EUR

80 % 1.708 EUR

x 9 % 154 EUR