BFH - Urteil vom 30.03.1995
V R 65/93
Normen:
Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 6; UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a;
Fundstellen:
BB 1995, 1340
BB 1995, 1941
BFHE 177, 541
DB 1995, 1379
DStZ 1995, 567
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 30.03.1995 (V R 65/93) - DRsp Nr. 1995/5513

BFH, Urteil vom 30.03.1995 - Aktenzeichen V R 65/93

DRsp Nr. 1995/5513

»1. Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG verbietet die Besteuerung der Entnahme eines Gegenstands aus dem Unternehmen für unternehmensfremde Zwecke, wenn "dieser Gegenstand oder seine Bestandteile" nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. 2. Aufwendungen zur Erhaltung oder zum Gebrauch des Gegenstands, die der Unternehmer mit Berechtigung zum Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat, berühren die Frage der Besteuerung der Entnahme des Gegenstands nicht (Anwendung der Grundsätze des EuGH-Urteils vom 27. Juni 1989 Rs.50/88 --Kühne--). Solche Aufwendungen zur Erhaltung oder zum Gebrauch des Gegenstands selbst führen grundsätzlich nicht zur Anschaffung/Herstellung eines "Bestandteils" des Gegenstands.«

Normenkette:

Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 6; UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb vom 1. August 1984 bis 31. Mai 1989 eine Schank- und Speisewirtschaft. Durch Kaufvertrag vom 1. August 1988 erwarb er von einer Privatperson einen gebrauchten PKW zum Preis von 11 900 DM. In der Kaufpreisrechnung war Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen. Der Kläger ordnete das Fahrzeug seinem Unternehmen zu. Mit Aufgabe des Unternehmens am 31. Mai 1989 überführte er das Fahrzeug in seinen nichtunternehmerischen Bereich.