1. Ausfuhrlieferungen

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

1. Ausfuhrlieferungen

Steuerfrei von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen sind gem. § 4 Nr. 1 UStG u.a. die Ausfuhrlieferungen. Diese Steuerbefreiung dient der Stärkung der Exportwirtschaft.

Unter welchen Voraussetzungen eine Ausfuhrlieferung vorliegt, ist in § 6 UStG definiert. Danach liegt eine Ausfuhrlieferung vor, wenn bei der Lieferung

der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG, befördert oder versendet hat oder

der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG, befördert oder versendet hat und ein ausländischer Abnehmer ist oder

der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete befördert oder versendet hat und der Abnehmer

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ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat und dieser nicht ausschließlich oder nicht zum Teil für eine nach § 4 Nr. 8 bis 27 und 29 UStG steuerfreie Tätigkeit verwendet werden soll, oder

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ein ausländischer Abnehmer, aber kein Unternehmer ist und der Gegenstand in das übrige Drittlandsgebiet gelangt.

Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein.