FG Niedersachsen - Beschluß vom 28.09.1999
V 575/98
Fundstellen:
NJW 2000, 454

FG Niedersachsen - Beschluß vom 28.09.1999 (V 575/98) - DRsp Nr. 1999/11272

FG Niedersachsen, Beschluß vom 28.09.1999 - Aktenzeichen V 575/98

DRsp Nr. 1999/11272

1. Ausnahmsweise kann bei einem Umsatzsteuer-Jahresbescheid Aussetzung der Vollziehung bewilligt werden, obwohl die festgesetzten Vorauszahlungen mit der festgesetzten Jahressteuer übereinstimmen und keine wirtschaftliche Existenzgefärdung droht. 2. Denn § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, daß das Merkmal "wesentliche Nachteile" nur in Zusammenhang mit der Prüfung der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts beurteilt werden darf. 3.Bestehen erhebliche und grundrechtsrelevante Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts und kann eine Rechtsverletzung durch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr abgewendet werden, so ist - über den Gresetzeswortlaut hinaus - Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist im Bereich der Koordinierung, Planung und Durchführung von Softwareentwicklungsaufgaben, insbesondere für die mit ihr verbundenen Banken und deren Konzernunternehmen (u.a. Bankgesellschaft B - Bankg - und N d L G - N -) tätig.