BFH - Urteil vom 30.05.1990
I R 6/88
Normen:
DBA-Japan Art. 12 Abs. 2 ; EStG §§ 8 50a Abs. 4 ; UStDV (1980) § 52 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1991, 404
BFHE 163, 24
BStBl II 1991, 235
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 30.05.1990 (I R 6/88) - DRsp Nr. 1996/10840

BFH, Urteil vom 30.05.1990 - Aktenzeichen I R 6/88

DRsp Nr. 1996/10840

»1. Bei Anwendung der sog. Nullregelung nach § 52 Abs. 2 UStDV 1980 liegt die Einnahme des ausländischen Unternehmers (§ 8 Abs. 1 EStG) in der Befreiung von seiner Umsatzsteuerschuld. Sie ist gemäß § 8 Abs. 2 EStG in deren Höhe anzusetzen. 2. Bei der Anwendung des § 8 Abs. 2 EStG ist danach zu unterscheiden, ob die vereinbarte Vergütung "brutto" oder "netto" geschuldet wird, d. h. ob die Umsatzsteuer in dieser Vergütung enthalten ist oder nicht. Im Falle einer Bruttoabrede ist ferner zu prüfen, ob nicht der Wert der Einnahme wegen eines Rückforderungsanspruches des inländischen Unternehmers zu mindern ist.«

Normenkette:

DBA-Japan Art. 12 Abs. 2 ; EStG §§ 8 50a Abs. 4 ; UStDV (1980) § 52 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt eine Fabrik. Aufgrund eines im August 1982 geschlossenen Lizenzvertrags war sie berechtigt, mehrere einer japanischen Firma (Lizenzgeberin) gehörende gewerbliche Schutzrechte zu nutzen. Die vereinbarte Lizenzgebühr betrug 500 Mio Yen, zahlbar in halbjährlichen Raten von 50 Mio Yen. Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Lizenzgebühr enthielt der Vertrag keine Regelung; eine Rechnung wurde nicht erteilt.