BayObLG - Beschluß vom 16.10.1989
RReg 4 St 162/89
Normen:
AO § 370 Abs. 4 Satz 3;
Fundstellen:
MDR 1990, 464
NStE Nr. 39 zu § 370 AO
OLGSt (n.F.) AO § 370 Nr. 2
wistra 1990, 112

BayObLG - Beschluß vom 16.10.1989 (RReg 4 St 162/89) - DRsp Nr. 1998/9952

BayObLG, Beschluß vom 16.10.1989 - Aktenzeichen RReg 4 St 162/89

DRsp Nr. 1998/9952

1. Bei der Umsatzsteuerhinterziehung wegen Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen bleiben Vorsteuern, die bei einer inhaltlich richtigen Umsatzsteuererklärung abgezogen hätten werden können, für die Berechnung des tatbestandsmäßigen Erfolges außer Betracht. 2. Vorsteuern, die bei einer inhaltlich richtigen Umsatzsteuererklärung hätten abgezogen werden können, müssen aber für die Gewichtung im Rahmen der Strafzumessung unter dem Gesichtspunkt der verschuldeten Auswirkungen der Tat berücksichtigt werden. 3. Ebenso zu berücksichtigen ist der Umstand, wenn ein Geschäft durch nachträgliche Vereinbarung rückgängig gemacht wird und dadurch dessen Steuerbarkeit entfällt.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 4 Satz 3;
Fundstellen
MDR 1990, 464
NStE Nr. 39 zu § 370 AO
OLGSt (n.F.) AO § 370 Nr. 2
wistra 1990, 112