BFH vom 31.10.1974
III R 23/73
Normen:
AO § 94, § 242 ; BewG (i.d.F. vor BewG 1965 BewG 1965) § 14 Abs. 1, 3, § 54, § 62b; FGO § 69 ; StAnpG § 1, § 3 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 252
BStBl II 1975, 322

BFH - 31.10.1974 (III R 23/73) - DRsp Nr. 1997/12378

BFH, vom 31.10.1974 - Aktenzeichen III R 23/73

DRsp Nr. 1997/12378

»1. Bei der vorläufigen Einheitsbewertung des Betriebsvermögens sind Umsatzsteuerschulden, über die am Stichtag ein Rechtsbehelfsverfahren anhängig ist, in der Regel unter Berücksichtigung des späteren Ergebnisses anzusetzen. Die objektive rückbeziehende Bewertung gilt auch bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache und bei außergerichtlicher Beilegung des Rechtsbehelfs nach § 94 AO. 2. Ein für eine höhere Schuldenbewertung ausnahmsweise zu berücksichtigendes Prozeßrisiko ist bei Steuerschulden in der Regel zu verneinen, und zwar auch bei einem sogenannten steuerlichen Musterprozeß. 3. Die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides verbürgt nicht die günstigeren Prozeßaussichten des Steuerpflichtigen, kann aber im Einzelfall als Anzeichen gewertet werden.«

Normenkette:

AO § 94, § 242 ; BewG (i.d.F. vor BewG 1965 BewG 1965) § 14 Abs. 1, 3, § 54, § 62b; FGO § 69 ; StAnpG § 1, § 3 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein technisches Werk. Der Bilanzstichtag ist der 31. Mai. Die Klägerin ist während des Revisionsverfahrens unter Ausschluß der Abwicklung von der Rechtsform einer GmbH in eine KG umgewandelt und ins Handelsregister eingetragen worden.