FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.01.2000
6 K 2185/97
Normen:
AO § 46 Abs. 1 ; AO § 309 Abs. 1 ; ZPO § 829 ; ZPO § 845 ; ZPO § 835 Abs. 1 ; ZPO § 836 ; BGB § 181 ; GmbHG § 35 Abs. 1 ; GmbHG § 35 Abs. 4 ; GmbHG § 66 ; GmbHG § 69 ; GmbHG § 70 ;

1. Bezeichnung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.01.2000 - Aktenzeichen 6 K 2185/97

DRsp Nr. 2001/2492

1. Bezeichnung

1. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, mit dem ein "Umsatzsteuererstattungsguthaben" ohne Angabe einer zeitlichen Bestimmung gepfändet wird, ist nicht schon aufgrund der fehlenden Angabe des Veranlagungs- oder Voranmeldungszeitraums wegen inhaltlicher Unbestimmtheit der gepfändeten Forderung nichtig. 2. Die Befreiung eines Geschäftsführers einer Einmann-GmbH vom Selbstkontrahierungsverbot vor Liquidation der Gesellschaft gilt auch während der Liquidation weiter.

Normenkette:

AO § 46 Abs. 1 ; AO § 309 Abs. 1 ; ZPO § 829 ; ZPO § 845 ; ZPO § 835 Abs. 1 ; ZPO § 836 ; BGB § 181 ; GmbHG § 35 Abs. 1 ; GmbHG § 35 Abs. 4 ; GmbHG § 66 ; GmbHG § 69 ; GmbHG § 70 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um das rechtliche Schicksal eines Umsatzsteuererstattungsguthabens, das der ... (im folgenden: P GmbH) zustand. Während der Kläger die Auffassung vertritt, aufgrund mehrerer Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse Forderungsberechtigter hinsichtlich des Guthabens geworden zu sein, ist der Beklagte der Meinung, das Guthaben sei infolge einer vorrangigen rechtswirksamen Abtretung an den früheren Geschäftsführer der Gesellschaft, die dieser auch vollzogen habe, und einer anschließenden Aufrechnung mit Steuerschulden dieses Geschäftsführers erloschen.

I.