LG Schweinfurt - Beschluß vom 22.09.1992
1 T 54/92
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1, Abs. 4, § 1836 ; BRAGO § 112 Abs. 4 ; FGG § 70b; UStG § 10 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
JurBüro 1993, 110

LG Schweinfurt - Beschluß vom 22.09.1992 (1 T 54/92) - DRsp Nr. 1995/2545

LG Schweinfurt, Beschluß vom 22.09.1992 - Aktenzeichen 1 T 54/92

DRsp Nr. 1995/2545

1. Der im Unterbringungsverfahren zum Verfahrenspfleger nach § 70b FGG bestellte Rechtsanwalt hat gegenüber der Staatskasse keinen Vergütungsanspruch nach § 112 Abs. 4 BRAGO, sondern nur einen Entschädigungsanspruch nach den §§ 1835, 1836 BGB. Ist der Rechtsanwalt als Berufspfleger bestellt, so steht ihm bei mittellosem Betreuten eine Vergütung nach § 1836 BGB zu. 2. Mittellosigkeit des Betreuten ist dann als gegeben anzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung zu bejahen sind.