LG München I - Beschluß vom 25.08.1992
13 T 12756/92
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1, Abs.; BRAGO § 1 Abs. 2, § 112 Abs. 4 ; FGG § 67 Abs. 1, § 70b; UStG § 10 Abs. 1, Abs. 2 ; ZSEG § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 1993, 113

LG München I - Beschluß vom 25.08.1992 (13 T 12756/92) - DRsp Nr. 1995/2559

LG München I, Beschluß vom 25.08.1992 - Aktenzeichen 13 T 12756/92

DRsp Nr. 1995/2559

1. Der in einem Unterbringungsverfahren einem mittellosen Betroffenen als Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt kann gegenüber der Staatskasse keinen Gebührenanspruch nach § 112 Abs. 4 BRAGO geltend machen, § 1 Abs. 2 BRAGO. 2. Er kann eine Vergütung gemäß § 1836 Abs. 2 BGB verlangen, die im Regelfall bei einem Rechtsanwalt als Berufsverfahrenspfleger 60 DM pro Stunde beträgt. In diesem Stundensatz sind neben den anteiligen Bürounkosten auch die Mehrwertsteuer berücksichtigt. 3. Nach § 2 Abs. 2 S. 2 ZSEG ist die letzte bereits begonnene Stunde der Gesamttätigkeit bei der Vergütung voll zu rechnen.