BFH vom 05.03.1970
V R 82/66
Normen:
AO § 222 ;
Fundstellen:
BFHE 99, 164
BStBl II 1970, 586

BFH - 05.03.1970 (V R 82/66) - DRsp Nr. 1997/10137

BFH, vom 05.03.1970 - Aktenzeichen V R 82/66

DRsp Nr. 1997/10137

»1. Der Senat hält daran fest, daß bei der Prüfung, ob Tatsachen von einigem Gewicht vorliegen, für das Gebiet der Umsatzsteuer ein Maßstab anzuwenden ist, der die relative mit der absoluten Abgrenzungsweise verbindet (Urteil des BFH V 180/59 U vom 08.02.1962, BFH 74, 610, BStBl III 1962, 225). 2. Der Senat ist nach wie vor der Ansicht, daß die Wiederaufrollung des gesamten Steuerfalles im Rahmen des § 222 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AO nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß die durch die neuen Tatsachen und die durch die Wiederaufrollung sich ergebenden Mehrsteuern zahlenmäßig stark voneinander abweichen (Urteil des BFH V 275/60 U vom 23.07.1964, BFH 80, 185, BStBl III 1964, 540).«

Normenkette:

AO § 222 ;

I. Streitig ist für die Veranlagungszeiträume 1956 und 1957, ob die bei einer Betriebsprüfung im Jahre 1959 festgestellte, unstreitig neue Tatsache, daß die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) eine Reihe von Außenumsätzen nicht versteuert hat, das Finanzamt (FA) berechtigte, auf dem Wege über § 222 Abs. 2 Nr. 1 AO eine erneute Gesamtüberprüfung (Wiederaufrollung) des Steuerfalles vorzunehmen.