LG Darmstadt - Beschluß vom 17.06.1999
5 T 177/99
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1, § 1836a, § 670 ; BVormVG § 1 Abs. 1 ; FGG § 70b Abs. 1, § 67 Abs. 3 ; UStG § 19 Abs. 2 ; ZSEG § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1046

LG Darmstadt - Beschluß vom 17.06.1999 (5 T 177/99) - DRsp Nr. 2001/10002

LG Darmstadt, Beschluß vom 17.06.1999 - Aktenzeichen 5 T 177/99

DRsp Nr. 2001/10002

1. Der Verfahrenspfleger hat Anspruch darauf, den tatsächlich erbrachten Zeitaufwand vergütet zu bekommen. Eine Aufrundung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 ZSEG kommt nicht in Betracht. 2. Der Aufwendungsersatzanspruch des Betreuers/Verfahrenspflegers nach §§ 1835 Abs. 1 Satz 1, 670 BGB erfasst auch die Umsatzsteuer, die von ihm auf die vorauslagten Beträge zu entrichten ist, sofern diese Umsatzsteuer nicht gemäß § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. 3. Die von der Kammer in ständiger Rechtsprechung auf 0,30 DM pro Kopie geschätzten Kopierkosten sind in tatsächlicher Höhe zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 1, § 1836a, § 670 ; BVormVG § 1 Abs. 1 ; FGG § 70b Abs. 1, § 67 Abs. 3 ; UStG § 19 Abs. 2 ; ZSEG § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 1046