BFH - Urteil vom 20.02.1990
VII R 172/84
Normen:
UStG (1967) Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1477
BFHE 160, 342
BStBl II 1990, 760
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 20.02.1990 (VII R 172/84) - DRsp Nr. 1996/13554

BFH, Urteil vom 20.02.1990 - Aktenzeichen VII R 172/84

DRsp Nr. 1996/13554

»1. Die Auslegung der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG richtet sich allein nach zolltariflichen Vorschriften und Begriffen. 2. Ein tierisches oder pflanzliches Düngemittel, das mit auch nur geringfügigen Mengen anderer Stoffe (z. B. Gips) vermischt worden ist, fiel nicht unter die Nr. 38 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG (1967).«

Normenkette:

UStG (1967) Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) mischte aus verschiedenen Komponenten ein Düngemittel, das er in der eigenen Pilzzucht verwendete, aber auch an andere Pilzzüchter verkaufte. Mit Bescheid vom 21. April 1975 änderte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) den ursprünglichen vorläufigen Umsatzsteuerbescheid 1972; er unterwarf dabei die Lieferungen des Düngemittels an andere Pilzzüchter dem Steuersatz von 11 v.H. mit der Begründung, die Ware falle nicht unter Nr. 38 der Anlage 1 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) - UStG 1967-, weil der Kläger durch die Beimischung von Gips und Kalk das Dunggemisch im Sinne der genannten Bestimmung chemisch bearbeitet habe.

Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1984, 525).