BFH - Urteil vom 23.05.1990
V R 167/84
Normen:
UStDV § 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 3, § 55 ; UStG (1980) § 18 Abs. 8 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 161, 191
BStBl II 1990, 1095
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 23.05.1990 (V R 167/84) - DRsp Nr. 1996/10757

BFH, Urteil vom 23.05.1990 - Aktenzeichen V R 167/84

DRsp Nr. 1996/10757

»1. Die Einbehaltungs- und Abführungspflicht des Leistungsempfängers tritt gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 3 UStDV 1980 nur ein, wenn der Leistungsempfänger entweder weiß, daß der Leistende ein nicht im Erhebungsgebiet ansässiger Unternehmer ist, oder wenn bei ihm entsprechende Zweifel bestehen oder unter den gegebenen Umständen solche Zweifel hätten bestehen müssen. 2. Soweit der Leistungsempfänger nicht zur Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet ist, haftet er nicht gemäß § 55 UStDV 1980.«

Normenkette:

UStDV § 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 3, § 55 ; UStG (1980) § 18 Abs. 8 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), der eine Werkzeugfabrik betreibt, wurde 1980 von den Firmen A und B jeweils mehrmals ein und derselbe Arbeitnehmer ausländischer Staatsangehörigkeit überlassen. In den hierüber erstellten Rechnungen wiesen die Firmen Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ... DM bzw. von insgesamt ... DM aus.