FG Berlin - Urteil vom 08.10.1985
VII 503/82
Fundstellen:
GmbHR 1986, 454

FG Berlin - Urteil vom 08.10.1985 (VII 503/82) - DRsp Nr. 1998/4155

FG Berlin, Urteil vom 08.10.1985 - Aktenzeichen VII 503/82

DRsp Nr. 1998/4155

1. Die entgeltliche Veräußerung standardisierter atypischer stiller Beteiligungen an einer GmbH ist umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch. Wirtschaftlich gesehen besteht zwischen der Veräußerung von Beteiligungen an einer Publikums-KG und der Veräußerung von Beteiligungen an einer atypisch stillen Gesellschaft kein entscheidender Unterschied. 2. Die Veräußerung derartiger Beteiligungen ist nach § 4 Nr. 8 UStG steuerfrei, so daß Vorsteuerbeträge auf Rechnungen für empfangene Leistungen, die mit der Ausgabe der Gesellschaftsanteile im sachlichen Zusammenhang stehen, vom Abzug ausgeschlossen sind.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung von Vorsteuerabzügen aus Leistungen, die nach Auffassung des Beklagten im Zusammenhang mit der Bildung einer atypischen stillen Gesellschaft und mit Treuhandleistungen erbracht worden sein sollen.

Die mit Gesellschaftsvertrag von ... gegründete Klägerin übernahm im Berliner Raum seit dem 1. November 1979 im wesentlichen die geschäftlichen Aktivitäten der ..., wobei sie in deren Produktionsprozeß eingegliedert wurde. Sie pachtete von dieser Gruppe Grundvermögen und erwarb von ihr bewegliches Anlagevermögen, Vorratsvermögen und Lizenzen.