I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) vermietete in den Streitjahren eine Wohnung und ein Appartement in dem von ihm bewohnten Haus und einen neben diesem Haus gelegenen Bungalow als Unterkunft an Feriengäste. Zudem vermietete er in seinem Haus ein Doppelzimmer und bis zu zwei Einzelzimmer an Feriengäste, denen er auch Frühstück reichte.
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