BFH vom 28.01.1971
V R 101/70
Fundstellen:
BFHE 101, 178
BStBl II 1971, 218

BFH - 28.01.1971 (V R 101/70) - DRsp Nr. 1997/10397

BFH, vom 28.01.1971 - Aktenzeichen V R 101/70

DRsp Nr. 1997/10397

»1. Die Privatnutzung eines unternehmerischen Telefonanschlusses ist Eigenverbrauch. 2. Die Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2b UStG 1967 ist nicht davon abhängig, daß der Unternehmer hinsichtlich der auf die Gegenstandsverwendung entfallenden Kosten einen Vorsteuerabzug geltend machen kann.«

I. Der Steuerpflichtige (Kläger, Revisionsbeklagter) ist Rechtsanwalt. Er unterhielt für seine Praxis einen Telefonanschluß und einen Pkw, die er auch teilweise privat nutzte. Die Kosten für die private Nutzung des Telefonanschlusses betrugen 1968 62 DM, die Kosten für die private Nutzung des Pkw - soweit sie auf Kfz-Steuer und Versicherungsprämien entfielen - 132,54 DM. Das Finanzamt (FA) - Beklagter, Revisionsbeklagter - sah die Privatnutzungen als Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2b UStG 1967 an und unterwarf die o.a. Kosten der Umsatzsteuer.