OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 05.03.1991 (5 UF 54/91) - DRsp Nr. 1994/9690
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 05.03.1991 - Aktenzeichen 5 UF 54/91
DRsp Nr. 1994/9690
1. Die Regelung der Benutzung der Ehewohnug türkischer Eheleute, die in Deutschland wohnen, richtet sich wegen der Sachnähe zum Unterhaltsrecht gemäß Art. 18EGBGB nach deutschem Recht. Art. 14EGBGB ist nicht anwendbar.2. Scheitert der Versuch einer Aufteilung der Wohnung am Verhalten einer Partei, so kann dies die Alleinzuweisung der Wohnung an die andere Partei nach sich ziehen.