BFH - Urteil vom 02.10.1986
V R 91/78
Normen:
UStG (1973) § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, § 4 Nr. 9 lit. a, §§ 9, 15 Abs. 2 Nr. 2, § 15a Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1, 2, Ab;
Fundstellen:
BFHE 147, 548
BStBl II 1987, 44
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 02.10.1986 (V R 91/78) - DRsp Nr. 1996/12310

BFH, Urteil vom 02.10.1986 - Aktenzeichen V R 91/78

DRsp Nr. 1996/12310

»1. Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebsgrundstücks durch einen Unternehmer auf seine Tochter unter Anrechnung auf ihren Erb- und Pflichtteil ist Eigenverbrauch des Unternehmers gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a UStG (1973), auch wenn das Grundstück aufgrund eines mit der Tochter geschlossenen Pachtvertrages weiterhin für die Zwecke des Unternehmens verwendet wird und die Tochter als Nachfolgerin des Unternehmers nach dessen Tod vorgesehen ist. 2. Die Entnahme eines Grundstücks zum Eigenverbrauch ist nach § 4 Nr. 9 lit. a UStG (1973) steuerfrei und führt ggf. zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15a Abs. 4 und 5 i.V.m. Abs. 1 UStG (1973). Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG (1973) kommt nicht in Betracht.«

Normenkette:

UStG (1973) § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, § 4 Nr. 9 lit. a, §§ 9, 15 Abs. 2 Nr. 2, § 15a Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1, 2, Ab;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Tochter und Alleinerbin des am 5. April 1986 verstorbenen H (Erblasser). Dieser hatte ein Unternehmen zur Herstellung von ...anlagen betrieben. In den Jahren 1973/74 hatte er auf einem zuvor gekauften Grundstück ein Büro-, Fabrikations- und Lagergebäude für eigenbetriebliche Zwecke erstellen lassen, das ab 1. April 1974 genutzt wurde. Der Bauantrag war vor dem 9. Mai 1973 gestellt worden.