BFH - Urteil vom 28.04.1988
V R 95, 96/83
Normen:
AO (1977) § 6 Abs. 2, §§ 88, 90 Abs. 1 ; FVG § 5 Abs. 1 Nr. 8 ; UStDV §§ 51, 52, 54, 57, 59 bis 61, § 62 ; UStG (1980) § 18 Abs. 9 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 248
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 28.04.1988 (V R 95, 96/83) - DRsp Nr. 1996/13010

BFH, Urteil vom 28.04.1988 - Aktenzeichen V R 95, 96/83

DRsp Nr. 1996/13010

»1. Die Vergütung der Vorsteuerbeträge in dem besonderen Verfahren nach §§ 59 bis 61 UStDV setzt voraus, daß das Abzugsverfahren gemäß § 51 Abs. 1, § 54 UStDV durch Einbehaltung der Steuer und Abführung an das FA abgeschlossen ist oder daß feststeht, daß die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 UStDV vorliegen, unter denen der Leistungsempfänger von der Verpflichtung befreit ist, die Steuer von der Gegenleistung einzubehalten und an das FA abzuführen (sog. Nullregelung). 2. Das Bundesamt für Finanzen ist berechtigt, Ermittlungen darüber anzustellen, ob das Abzugsverfahren von den Leistungsempfängern durchgeführt worden ist oder ob die Voraussetzungen der sog. Nullregelung vorgelegen haben; verneinendenfalls kann es den Vergütungsantrag ablehnen. Das Bundesamt für Finanzen braucht nicht abzuwarten, bis das zuständige FA entschieden hat, ob die Besteuerung des Leistenden nach den §§ 16 bis 18 UStG (1980) durchzuführen ist. 3. Der die Vergütung der Vorsteuerbeträge begehrende Unternehmer (Leistender) ist im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht (§ 90 Abs. 1 AO (1977)) verpflichtet, dem Bundesamt für Finanzen die Leistungsempfänger zu benennen.«

Normenkette:

AO (1977) § 6 Abs. 2, §§ 88, 90 Abs. 1 ; FVG § 5 Abs. 1 Nr. 8 ; UStDV §§ 51, 52, 54, 57, 59 bis 61, § 62 ; UStG (1980) § 18 Abs. 9 ;
Vorinstanz: FG Köln,
Fundstellen
BFHE 153, 248