BFH vom 16.12.1982
V R 81/78
Normen:
3. UStDV § 5 ; UStG (1967) § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 507
BStBl II 1983, 349

BFH - 16.12.1982 (V R 81/78) - DRsp Nr. 1997/15569

BFH, vom 16.12.1982 - Aktenzeichen V R 81/78

DRsp Nr. 1997/15569

»1. Die Vorschrift des § 5 der 3. UStDV ist rechtsungültig. 2. Eine Lieferung von Speisen und Getränken zum bestimmungsgemäßen Verzehr an Ort und Stelle i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG 1967 liegt vor, wenn der Unternehmer den Verzehr von Speisen und Getränken durch ihre Zubereitung und/oder die Art und Weise ihrer Darreichung, mithin durch Dienstleistungen ermöglicht, die über die übliche Verteilerfunktion im Lebensmittelhandel und -handwerk hinausgehen.«

Normenkette:

3. UStDV § 5 ; UStG (1967) § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

I. Die Klägerin betreibt auf Jahrmärkten eine Wurstbude. Dort bietet sie auf Serviertellern aus Pappe von ihr eßfertig zubereitete Speisen an (heiße Würstchen, Schaschlik, Pommes frites und dergleichen). Der Verkauf wird über ein Ablagebrett abgewickelt, das auch dem Abstellen der Ware und der Entgegennahme des Geldes dient. Auf dem Ablagebrett stehen Senftöpfe und Aschenbecher zur Benutzung bereit.

Das Finanzamt (Beklagter) hat den Verkauf der Speisen als Lieferungen zum Verzehr an Ort und Stelle beurteilt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes - UStG 1967- i.V.m. § 5 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes(Mehrwertsteuer) -3. UStDV -) und diese dem allgemeinen Steuersatz (11 v.H.) unterworfen.