BFH - Urteil vom 24.09.1987
V R 50/85
Normen:
UStG (1967/1973) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG (1980) § 14 Abs. 1, 4, 5, § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFHE 153, 66
BStBl II 1988, 688
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 24.09.1987 (V R 50/85) - DRsp Nr. 1996/12969

BFH, Urteil vom 24.09.1987 - Aktenzeichen V R 50/85

DRsp Nr. 1996/12969

»1. Die Worte: "Im Sinne des § 14 " (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG (1980)) beziehen sich auf das vorangestellte Substantiv "Rechnungen", nicht auf den nachfolgenden Satzteil: "gesondert ausgewiesene Steuer". 2. Mit den Worten: "Rechnungen im Sinne des § 14 " knüpft § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG (1980) an die Regelung der Rechnung in § 14 Abs. 4 UStG (1980) an, nicht an § 14 Abs. 1 UStG (1980). 3. Soweit es um die Bezeichnung des Leistungsgegenstandes geht, stellt § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG (1980) keine strengeren Anforderungen als § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (1967/1973), sondern besagt lediglich (wie bisher), daß der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer über einen Belegnachweis in Gestalt des Abrechnungspapiers verfügen müsse. Erforderlich ist, daß das Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthält, welche - ggf. unter Heranziehung weiterer Erkenntnismittel - die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. 4. Es ist insoweit nicht erforderlich, daß ein Abrechnungspapier eine zivilrechtliche oder umsatzsteuerrechtliche Qualifizierung des Leistungsgegenstandes enthält oder gar den Leistungsgegenstand zutreffend qualifiziert. Eine im Abrechnungspapier enthaltene Qualifizierung kann dahin zu verstehen sein, daß mit ihr die erforderlichen Angaben tatsächlicher Art gemacht worden sind.