UStG (1967/1973) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG (1980) § 14 Abs. 1, 4, 5, § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFHE 153, 66
BStBl II 1988, 688
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,
BFH - Urteil vom 24.09.1987 (V R 50/85) - DRsp Nr. 1996/12969
BFH, Urteil vom 24.09.1987 - Aktenzeichen V R 50/85
DRsp Nr. 1996/12969
»1. Die Worte: "Im Sinne des § 14 " (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG (1980)) beziehen sich auf das vorangestellte Substantiv "Rechnungen", nicht auf den nachfolgenden Satzteil: "gesondert ausgewiesene Steuer".2. Mit den Worten: "Rechnungen im Sinne des § 14 " knüpft § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG (1980) an die Regelung der Rechnung in § 14 Abs. 4UStG (1980) an, nicht an § 14 Abs. 1UStG (1980).3. Soweit es um die Bezeichnung des Leistungsgegenstandes geht, stellt § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG (1980) keine strengeren Anforderungen als § 15 Abs. 1 Nr. 1UStG (1967/1973), sondern besagt lediglich (wie bisher), daß der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer über einen Belegnachweis in Gestalt des Abrechnungspapiers verfügen müsse. Erforderlich ist, daß das Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthält, welche - ggf. unter Heranziehung weiterer Erkenntnismittel - die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist.4. Es ist insoweit nicht erforderlich, daß ein Abrechnungspapier eine zivilrechtliche oder umsatzsteuerrechtliche Qualifizierung des Leistungsgegenstandes enthält oder gar den Leistungsgegenstand zutreffend qualifiziert. Eine im Abrechnungspapier enthaltene Qualifizierung kann dahin zu verstehen sein, daß mit ihr die erforderlichen Angaben tatsächlicher Art gemacht worden sind.
"Umsatzsteuer-Praxis online" bietet Ihnen
über 100 einheitlich strukturierte Stichwörter von „Anlagegold“ bis „Zuschuss“ mit zahlreichen Praxisfällen und Gestaltungshinweisen
mehr als 20 interaktive Checklisten als Falllöser für ausgewählte umsatzsteuerliche Sachverhalte
über 50 Arbeitshilfen und Checklisten stehen Ihnen zum Download bereit
umfassende Rechtsprechungsdatenbank zum Umsatzsteuerrecht
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von „Umsatzsteuer-Praxis online – Das Lexikon von A-Z“ abrufen.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.