UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, Nr. 2 lit. b, § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFHE 178, 157
BStBl II 1995, 850
DB 1995, 2345
DStZ 1996, 155
Vorinstanzen:
Hessisches FG,
BFH - Urteil vom 28.06.1995 (XI R 66/94) - DRsp Nr. 1996/29
BFH, Urteil vom 28.06.1995 - Aktenzeichen XI R 66/94
DRsp Nr. 1996/29
»1. Die Zuwendung eines Lieferanten an einen Abnehmer als Belohnung für Warenbezüge in einer bestimmten Größenordnung begründet regelmäßig keinen besonderen Leistungsaustausch. Sie kann jedoch als Preisnachlaß durch den Lieferanten zu behandeln sein (Anschluß an das Senatsurteil vom 9. November 1994 XI R 81/92, BFHE 176, 283, BStBl II 1995, 277).2. Die Verwendung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs mit Unfallfolge führt nicht zur Erfassung der vollen durch den Unfall verursachten Kosten als Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1980. Diese gehen vielmehr in die Gesamtkosten als Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch nach Maßgabe des Anteils der nichtunternehmerischen Verwendung ein (Bestätigung des BFH-Urteils vom 28. Februar 1980 V R 138/72, BFHE 130, III, BStBl II 1980, 309).«
Normenkette:
UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, Nr. 2 lit. b, § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Gründe:
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